Im Gegensatz zum Rechtsnachfolger nach Vertragsübernahme ist der Neuschuldner nach Schuldübernahme oder Schuldbeitritt nicht an die zwischen den Vertragsteilen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.
Im Gegensatz zum Rechtsnachfolger nach Vertragsübernahme ist der Neuschuldner nach Schuldübernahme oder Schuldbeitritt nicht an die zwischen den Vertragsteilen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden.