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Masseunzulänglichkeit: Abgrenzung der Alt- von Neumasseforderungen bei Anwendung des § 124a Abs 1 und 2 KO

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2006/156RdW 2006, 156 Heft 3 v. 15.3.2006

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gem § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gem § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gem § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.

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