Mangelnde Parteistellung allein steht dem Recht auf Auskunftserteilung durch die Behörden nicht entgegen. Ein über das in § 1 Abs 1 AuskPflG anerkannte rechtliche Interessedes Antragstellers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung ist nicht gefordert. Das Recht auf Auskunftserteilung steht daher auch allfälligen Mitbewerbern zu, die nicht Partei iSd § 8 AVG sind.