Im Zusammenhang mit dem Schadenersatzbegehren eines Bauherrn betreffend Sanierungskosten aufgrund falscher statischer Berechnungen hat der OGH kürzlich ausgesprochen, dass die vom Baurecht vorgeschriebene Bestellung eines verantwortlichen Bauführers oder eines Prüfingenieurs die Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung bzw nicht fachgerecht errichteter Bauwerke schützen solle; die Verhinderung von Vermögensschäden des Bauherrn sei jedoch kein Schutzzweck solcher Normen. Ein Prüfingenieur (hier: iSd Wr BauO) müsse primär die Einhaltung der Baupläne und der Baubewilligung während der Bauausführung überwachen. Hingegen sei aus der Wr BauO keine Verpflichtung ableitbar, die der Baubewilligung zugrunde liegenden statischen Berechnungen zu prüfen (auch wenn der Prüfingenieur diese als Statiker selbst erstellt hat). OGH 13.12.2005, 1 Ob 232/05g.