§ 2 Abs 2 lit e AuslBG
§ 4 AÜG
Setzt ein Unternehmen zur Bewältigung von Arbeitsspitzen mehrere von einem anderen Unternehmen überlassene Ausländer ein, die in den Betriebsablauf des Beschäftigers eingegliedert sind, dessen Kontroll- und Weisungsbefugnis unterliegen und keine von den Dienstleistungen der unternehmensinternen Mitarbeiter (hier: Verpackungsarbeiten) verschiedenartige Leistungen erbringen, liegt demnach Arbeitskräfteüberlassung gem § 4 Abs 2 AÜG und damit eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung iSd § 2 Abs 2 lit e AuslBG vor.