§ 12a Abs 4 MRG, § 45 MRG, § 46a Abs 2 MRG, § 49d Abs 3 MRG
Mit der MRN 2001 wurden die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB) in einen Teil des Hauptmietzinses umgewandelt. Da nach dem Übergangsrecht auch die zuvor eingehobenen EVB seit 1. 1. 2002 als Mietzins gelten, kann der Vermieter seither bei einer laufenden Fünfzehntel-Anhebung den jeweiligen Erhöhungsbetrag auf Basis des Mietzinses inklusive der früheren EVB berechnen.