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Entgeltanspruch arbeitswilliger Arbeitnehmer bei Streik

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/67cRdW 2006, 65 Heft 2 v. 15.2.2006

Ein nicht streikender Arbeitnehmer, der sich ausdrücklich arbeitsbereit erklärt hat, vom Arbeitgeber aber nicht nach Hause geschickt wurde und daher seine Dienstzeit am Streiktag im Aufenthaltsraum zugebracht hat, hat einen Entgeltanspruch für den Streiktag: Dadurch, dass der Arbeitgeber keine Erklärung abgegeben hat, die Dienste des Arbeitnehmers an den Streiktagen endgültig nicht anzunehmen, hat er im Ergebnis schlüssig die weitere Anwesenheit des Arbeitnehmers für allenfalls auch während des Streiks erforderliche Arbeiten verfügt und dessen Arbeitsbereitschaft angenommen. Es ist daher nicht zu prüfen, in wessen Sphäre der Streik fiel. OGH 19.12.2005, 8 Ob A 23/05y.

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