Die Wirkungen des Manteltatbestandes nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfassen nach Ansicht des VwGH nicht mehr die Verluste des Mantelkaufjahres.
Sachverhalt
Eine GmbH machte in der K-Erklärung 1999 einen Verlustvortrag aus 1998 geltend.
Die Wirkungen des Manteltatbestandes nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfassen nach Ansicht des VwGH nicht mehr die Verluste des Mantelkaufjahres.
Sachverhalt
Eine GmbH machte in der K-Erklärung 1999 einen Verlustvortrag aus 1998 geltend.