§ 22 Abs 11 GehG
1. Gem § 22 Abs 11 erster Satz GehG 1956 kann ein Beamter rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern, wobei auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird.