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Kein Rückforderungsanspruch von Beamten für rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge

ArbeitsrechtJudikatur Sozialversicherung - BeitragsrechtRdW 2006/44RdW 2006, 40 Heft 1 v. 20.1.2006

§ 22 Abs 11 GehG

1. Gem § 22 Abs 11 erster Satz GehG 1956 kann ein Beamter rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern, wobei auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird.

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