Bekanntlich ist die in § 22 PSG angeordnete Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats in einer Privatstiftung eine nicht allzu häufig anzuwendende Vorschrift. Dem Aufsichtsrat kommt in den rund 2700 Privatstiftungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Vor kurzem hatte das OLG Wien1)über die Aufsichtsratspflicht in der Privatstiftung zu entscheiden. Das OLG sprach dabei aus, dass gem§ 22 Abs 2 PSG im Privatstiftungsrecht die einheitliche Leitung im Sinne einer Leitungsmöglichkeit für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht ausreiche. Die Aussage des OLG Wien zu § 22 Abs 2 PSG iVm § 15 Abs 1 AktG ist sehr weitreichend und soll daher genauer hinterfragt werden.