§ 49 Abs 1 ASVG und § 49 Abs 2 ASVG
Haben DN die Gelegenheit, sich nach einer Dienstzeit von zwei Jahren durch Leistung einer Geldeinlage am Unternehmen als stille Gesellschafter zu beteiligen, und erhalten sie in der Folge eine jährliche Gewinnausschüttung, die von der Arbeitsleistung im Rahmen des Dienstverhältnisses abhängig ist, stellen diese Gewinnausschüttungen sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar.