§ 28 AZG
Art 6 VO (EWG) 3820/85 , Art 8 VO (EWG) 3820/85
Die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist in der Regel auch dann möglich, wenn die höchstzulässige Tageslenkzeit eines Kraftfahrers von 9 Stunden überschritten wird. Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit und die Unterschreitung der Mindestruhezeit bilden daher zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht und daher eine Bestrafung wegen beider Delikte unzulässig wäre.