§ 230 Abs 1 ZPO, § 521a ZPO
§ 37 Geo
Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.
§ 230 Abs 1 ZPO, § 521a ZPO
§ 37 Geo
Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.