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Übersendung der Klagebeantwortung an falsches Gericht mit derselben Einlaufstelle

WirtschaftsrechtJudikatur VerfahrensrechtRdW 2006/25RdW 2006, 25 Heft 1 v. 20.1.2006

§ 230 Abs 1 ZPO, § 521a ZPO

§ 37 Geo

Dass die Klagebeantwortung statt an das HG Wien an das BGHS Wien adressiert und gesendet wurde, berührt ihre Rechtzeitigkeit nicht, weil beide Gerichte über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen.

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