§ 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994
§ 1 UWG
Gem § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende Gesamtaufträge übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, und sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Beschränkt sich der Subunternehmer auf die fachspezifischen Arbeiten und zieht er für Hilfstätigkeiten die vom Generalunternehmer zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heran, ist die Auffassung des Generalunternehmers, er habe die Arbeiten, für deren Ausführung er keine Gewerbeberechtigung besitzt (hier: Dachdeckerarbeiten) von einem befugten Gewerbetreibenden iSd § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 ausführen lassen, mit dem Gesetz vereinbar, weil die Arbeiten damit unter der Verantwortung und Leitung eines befugten Gewerbetreibenden durchgeführt wurden. Da die Auffassung des Gewerbetreibenden somit durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor.