Art 10 EMRK
§ 2 Z 1 UrhG, § 46 UrhG
Die Anführung einzelner Stellen eines veröffentlichten fremden Sprachwerks auf der eigenen Homepage ist nach § 46 Z 1 UrhG (sog „kleines Zitat“) zulässig, wenn der Internetauftritt als Datenbankwerk oder - wie hier - als Sammelwerk zu beurteilen ist. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind unter Berücksichtigung des Zitatzwecks die Interessen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Es hat keinen Einfluss auf die Interessenabwägung, dass die Zitate vom Homepageinhaber mit abfälligen Bemerkungen versehen sind.