EG: Art 56 Abs 1
Bezieht ein belgisches Ehepaar von einem französischen Unternehmen Dividenden, so widerspricht es nicht dem freien Kapitalverkehr, wenn Belgien die in Frankreich erhobene Quellensteuer von 15 % nicht anrechnet und die Dividenden abermals einem Steuersatz von 25 % unterwirft, der auch für Dividenden von in Belgien ansässigen Unternehmen zu zahlen wäre.