Schon die Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. 1. 1973 widersprach dem Gleichheitssatz. Nunmehr hat der VfGH gegen die Heranziehung veralteter und in unsachlicher Weise erhöhter bzw vervielfältigter Einheitswerte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken. Eine Reform der Feststellung der Einheitswerte von Grundbesitz, die nicht allein für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sondern für eine Reihe weiterer öffentlicher Geldleistungen und auch für außersteuerliche Zwecke von Bedeutung sind, erscheint dringend erforderlich.