Auf die Praxis einiger Unternehmen, irreführende Versprechen scheinbarer Gewinne an Verbraucher zu versenden, um diese damit zu Warenbestellungen oder teuren Telefonanrufen („0190er/ 0900er Nummern“) zu verleiten, hat zunächst der österreichische, bald darauf auch der deutsche Gesetzgeber reagiert und mit § 5j KSchG bzw § 661a BGB Normen geschaffen, wonach Verbraucher solche scheinbaren Gewinne auch einfordern können. Insbesondere in Fällen, in denen derartige Gewinnmitteilungen von Tochtergesellschaften aus dem Ausland versandt werden, um die Durchsetzung dieser Ansprüche zu erschweren, stellt sich die Frage, wo und nach welchem Recht Verbraucher aus diesen „windigen“ Versprechen klagen können. Hierzu sind in letzter Zeit einige interessante Entscheidungen ergangen; auch ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien, das im April 2006 beim EuGH eingegangen ist, handelt darüber.