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Provisionsspitzen als sonstige Bezüge

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2006/674RdW 2006, 736 Heft 11 v. 15.11.2006

EStG § 67 Abs 1 und Abs 2

Werden einem Ehepaar, das im Rahmen eines Dienstvertrages Immobilien vermittelt, neben einer monatlichen Mindestprovision in Höhe von 42.000,- S (bzw 32.000,- S) vierteljährlich 80 % der insgesamt 188.000,- S (bzw 145.000,- S) pro Quartal übersteigenden Provisionen ausgezahlt, handelt es sich bei diesen Provisionsspitzen um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht um laufende Bezüge.

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