Im Hinblick auf eine künftige Vermietung lässt der VwGH den Vorsteuerabzug auch schon in der Phase der Errichtung des Gebäudes zu.
Bf war eine GmbH; ihr Unternehmensgegenstand war der Erwerb von Immobilien und deren Verwaltung und Verwertung. Ihr Gesellschafter befasst sich mit der Vermietung von Bürohäusern.