Mit den Steuerbegünstigungen für Stiftungen soll die Kapitalflucht in das Ausland verhindert werden. Zu den Steuerbegünstigungen gehört auch die grundsätzliche Nichtbesteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien. Immobilien können jedoch nicht in das Ausland transferiert werden; daher ist eine Nichtbesteuerung von Veräußerungsgewinnen verfehlt. Der Vorteil führt außerdem gesamtwirtschaftlich - nämlich bodenpolitisch - zu negativen Effekten, indem sie den Erwerb von Grundstücken durch Stiftungen erleichtert, damit Grundstücke - vom Fiskus gefördert - dem Grundstücksmarkt entzieht und Stiftungen wettbewerbsverzerrend begünstigt.