UWG § 7 Abs 1
Auch das Weitergeben fremder Behauptungen ist ein „Verbreiten“ iSd § 7 Abs 1 UWG. Die Angabe einer Quelle kann den Eintritt der Rechtsfolgen des § 7 Abs 1 UWG nicht verhindern. Daraus folgt aber auch, dass im Urteilsspruch nicht auf diese Quelle hinzuweisen ist.