ABGB §§ 1041, 1109, 1111
Der Bestandgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Bestandobjekt nach Ablauf der Bestandzeit nicht übernimmt, obwohl es ihm zur Übernahme angeboten wird. Schäden am Bestandobjekt berechtigen ihn nicht dazu, die Übernahme zu verweigern, sondern können lediglich Ersatzansprüche nach § 1111 ABGB auslösen.