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Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die nicht zu erwarten sind

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2006/638RdW 2006, 691 Heft 11 v. 15.11.2006

ZPO § 228

ABGB § 1295 Abs 1

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden besteht bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Wenn „Spät- oder Dauerfolgen des Unfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten“ sind, ist eine Feststellungsklage möglich, weil künftige Schäden nicht ausgeschlossen sind.

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