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Die Haftungshöchstgrenze bei der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

WirtschaftsrechtDr. Walter DoraltRdW 2006/636RdW 2006, 687 Heft 11 v. 15.11.2006

Nach Auffassung des OGH haftet der Abschlussprüfer nicht nur der geprüften Gesellschaft, sondern auch Anlegern und Gläubigern (Dritten). Umstritten ist die Reichweite der Haftung gegenüber Dritten. Karollus1)1) Karollus, Die Haftungshöchstgrenze der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006, 389 ff. vertritt dazu von allen denkbaren Ansichten jene, die die Haftung der Abschlussprüfer so weit als möglich einschränkt und Dritte überhaupt nur nachrangig befriedigt2)2)Ob die jüngeren Entwicklungen (BAWAG, Hypo Alpe Adria, AMIS, etc) einen guten Ausgangspunkt für eine einschränkende Interpretation der Abschlussprüferhaftung bieten, ist fraglich. Die rechtspolitischen Bedenken gegen die haftungsrechtliche Privilegierung der Abschlussprüfer erscheinen aber jedenfalls berechtigter denn je.. Ob die Entscheidung des OGH tatsächlich so zu verstehen war, ist zweifelhaft.

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