Der Beitrag macht auf eine gravierende Verschlechterung der Rechtsstellung des Pfandeigentümers und nachrangiger Pfandgläubiger aufmerksam, zu der die UGBReform führt. Nach einer Verwertung der Pfandsache wird ihnen der Mehrerlös nicht mehr sachenrechtlich, sondern nur schuldrechtlich zugewiesen. Dieser Verlust ihrer dinglichen Rechtsstellung durch die Pfandverwertung bedeutet für beide die Belastung mit einem Insolvenzrisiko, das sie nach sachlichen Gesichtspunkten nicht zu tragen hätten. Der Beitrag untersucht, ob dem Eigentümer der Pfandsache eine „Enteignung“ erspart werden kann.