Bei Erhebung einer Beschwerde an den VwGH muss der berufsmäßige Parteienvertreter zwar nicht B die Vollmachtsurkunde vorlegen. Unterlässt er aber auch die „Berufung auf die Vollmacht“, kann dies zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
Bei Erhebung einer Beschwerde an den VwGH muss der berufsmäßige Parteienvertreter zwar nicht B die Vollmachtsurkunde vorlegen. Unterlässt er aber auch die „Berufung auf die Vollmacht“, kann dies zur Zurückweisung der Beschwerde führen.