Die Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung hat nur dann eine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung iSd § 209 Abs 1 BAO, wenn ihr im Einzelfall eine konkrete Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches zukommt.
§ 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 180/2004 lautet: