Auch im Fall von Teilleistungen erfolgt die Gewinnrealisierung mit Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums (der faktischen Verfügungsmöglichkeit).
Ein stetig wiederkehrendes Problem stellt die Gewinnrealisierung bei Bauleistungen dar, und zwar insb bei solchen, die in Form von Teilrechnungen abgerechnet werden. Der VwGH stellt dabei stets auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ab (ebenso BFH 18. 5. 2006, III R 25/05).