EFZG § 2 Abs 5
Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit des AN wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht - ebenso wie bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres jedenfalls ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.