Im Rahmen der Prüfung eines Anspruches auf Invaliditätspension stellen mangelhafte Sprachkenntnisse, die nicht auf ein körperliches oder geistiges Gebrechen zurückzuführen sind, kein Verweisungshindernis am Arbeitsmarkt dar. Darin ortet der OGH keine mittelbare Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmern aufgrund der ethnischen Herkunft gemäß Art 2 und 3 der RL 2000/43/EG bzw § 31 GlBG.