HGB § 355
AGBKr: Art 9 Abs 1 Z 1
Das Kontokorrentverhältnis setzt eine - auch in schlüssiger Form mögliche - Vereinbarung voraus, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für eine Partei ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Ein unter Einschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (AGBKr) abgeschlossener Girovertrag begründet ein Kontokorrentverhältnis.