KSchG § 25c
Eine Aufklärungsobliegenheit iSd § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste.
Stellte der Kreditschuldner ein Nettoeinkommen von 50.000,- S (ca 3.633,64 €) monatlich in Aussicht, ist in Anbetracht der vereinbarten Rückzahlungsraten (240 Monatsraten à 1.605,46 €) die Beurteilung, eine Aufklärungsobliegenheit des Gläubigers habe nicht bestanden, zumindest vertretbar.