§ 67 Abs 6 EStG, § 37 Abs 7 EStG - Unabhängig davon, ob ein anlässlich der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten (über die gesetzliche Abfertigung hinaus) bezahlter Betrag als Ersatz für entgehende Einnahmen oder als freiwillige Abfertigung zu bezeichnen ist, kommt eine Begünstigung nach § 37 EStG (Hälftesteuersatz nach alter Rechtslage bzw Verteilungsbegünstigung) nicht in Betracht.