§ 16 , § 28 EStG - Wird ein vormaliges Betriebsgebäude nach Betriebsaufgabe nicht veräußert, sondern vermietet, und bleibt ein ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke (und nicht für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes) aufgenommenes Darlehen deshalb ungetilgt, so können die Schuldzinsen des betrieblichen Darlehens nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Die vom BFH in seinem Urteil BFH 19.08.1998, X R 96/95, vertretene Auffassung, dass die „Zurückhaltung der Verbindlichkeit“ dem „Erwerb eines zum Zwecke der Einkünfteerzielung verwendeten Wirtschaftgutes“ diene und so ein „neuer Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit steuerbaren Erträgen“ hergestellt werde, teilt der VwGH nicht.