§ 67 Abs 10 ASVG
§ 8 BUAG, § 26 BUAG
Selbst wenn das Urlaubsentgelt von der BUAK direkt an die AN überwiesen und der Pauschbetrag für die darauf entfallenden SV-Beiträge iSd § 26 BUAG nicht an den Arbeitgeber (hier: eine GmbH) ausbezahlt, sondern mit Rückständen der GmbH gegenüber der BUAK verrechnet worden ist, haftet der Geschäftsführer der GmbH gegenüber dem SV-Träger für die auf das Urlaubsentgelt entfallenden SV-Beiträge gem § 67 Abs 10 ASVG.