§ 6 AVRAG
§ 1 ZPO
Ist der von einem AN nach einem Betriebsübergang gegen seinen ehemaligen AG (den Veräußerer) geltend gemachte Abfertigungsanspruch noch zur Gänze bei diesem entstanden, sodass dem Veräußerer kein Regressanspruch gegen den Betriebserwerber zusteht, und wurde auch kein weiteres Aktivvermögen der bereits liquidierten und im Firmenbuch gelöschten GmbH des ehemaligen AG behauptet, ist die bekl GmbH nicht parteifähig und die Klage zurückzuweisen.