Aufgrund des Erk VfGH vom 16.06.2005, G 129/04, gilt das Mindestbeteiligungserfordernis und damit die sog Erheblichkeitsschwelle im spaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren seit 16. 7. 2005 nicht mehr. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Auswirkungen des Erk des VfGH im Hinblick auf die Antrags- und Anspruchsberechtigung sowie die Kostenregelung im Überprüfungsverfahren nach § 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225a-m AktG.