§ 5 Abs 2 lit a KommStG und § 5 Abs 2 lit b KommStG - In Angelegenheiten der Kommunalsteuer steht es den Städten und Gemeinden auch nach Durchführung einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch das Finanzamt frei, einen der Rechtsansicht der Prüfer des Finanzamtes (hier: betreffend Steuerbefreiung für im Jahr 1997 während aufrechten Dienstverhältnisses gewährte Pensionsabfindung) nicht entsprechenden Kommunalsteuerbescheid iSd § 11 Abs 3 KommStG zu erlassen.