§ 1 UStG, § 17 UStG - Werden “Honorarersätze" einem Rechtsanwalt, der die Methode der Istbesteuerung anwendet, nach der Willenserklärung des Rechtsschutzversicherers zunächst ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer entrichtet, ändert dies nichts daran, dass die Zahlung Gegenleistung für die vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung darstellt und - ungeachtet einer allfälligen Widmung als “reines Entgelt" - nach Maßgabe des Zuflusses (unter Herausrechnung des darauf entfallenden Steuerbetrages) der Umsatzsteuer zu unterziehen ist.