§ 19 EStG , § 28 EStG - Die zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung vom ruhenden Nachlass erwirtschafteten Ergebnisse gelten steuerlich auch in zeitlicher Hinsicht als unmittelbar vom Erben bezogen und sind somit schon ab dem Todestag bei diesem zu besteuern.
VwGH 29.06.2005, 2002/14/0146