Der Abriss eines abbruchreifen Miethauses zum Zweck der Errichtung eines neuen Gebäudes führt zur AfA.
Der Beschwerdeführer ließ 1995 sein Miethaus (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) abreißen, um ein neues zu errichten. Den „Restbuchwert“ schrieb er durch Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ab.