Um unerwünschten Gestaltungen, veranlasst durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % ab Veranlagung 2005, entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für jene Körperschaften geschaffen, deren Einkommen aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres teilweise aus 2004 stammt. Im folgenden Beitrag soll diese Übergangsregelung des § 26c Z 2 KStG 1988 durch Beispiele erläutert werden.