§ 9 Abs 3 AlVG
1. Eine vermittelte Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitslosen ist ua dann unzumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, wegen der längeren Anfahrtszeiten im Verhältnis zu einer Beschäftigung am Wohn- oder Aufenthaltsort beeinträchtigt wäre.