§ 5 Abs 3 BauKG, § 7 Abs 5 BauKG
Wurde für die Ausführungsphase eines Bauvorhabens ein Baustellenkoordinator bestellt, ist allein dieser zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans verpflichtet; den Bauherrn bzw den Projektleiter trifft diesbezüglich keine unmittelbare Pflicht.