Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften ist heute ein fester Bestandteil der Personalpolitik vieler Unternehmen in Österreich. Typischerweise werden dabei die Dienste eines gewerblichen Personalüberlassers in Anspruch genommen. Vermehrt kommt es aber auch vor, dass Unternehmen vorübergehend ihr Stammpersonal an Dritte überlassen, ohne sich dabei als „echte“ Überlasser zu sehen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: ob im Rahmen einer betrieblichen Zusammenarbeit, zur Wartung oder Inbetriebnahme technischer Anlagen, im Rahmen von Kanzlei- bzw Praxisgemeinschaften, zwischen Konzernunternehmen oder auch nur, um in auftragsschwachen Zeiten das Personal besser auszulasten und so Kosten zu reduzieren. Ob bzw inwieweit das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz auf diese Formen der Überlassung anwendbar ist und welche Rechte und Pflichten dabei die handelnden Akteure treffen, zeigt folgender Beitrag1)).