Art 3 EuInsVO, Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO, Art 15 EuInsVO
§ 221 Abs 2 Z 6 KO, § 231 KO
Wird über ein in Österreich wegen Forderungen aus Lieferungen bekl deutsches Unternehmen nach Prozessbeginn das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, entscheidet das österreichische Recht darüber, ob es zu einer Unterbrechung bzw Fortführung des in Österreich anhängigen Verfahrens kommt.