§ 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d, § 8 Abs 6 FLAG - Eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, aus der nicht hervorgeht, dass der Aussage ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß des Leidens zugrunde liegt, und die sich auch nicht mit der Frage befasst, wie die festgestellte Behinderung (hier: „Athetotische Bewegungsstörungen“) sich auf die Fähigkeit des Antragstellers auswirkt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers schlüssig aufzuzeigen.